Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot und Aufträge

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

2. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager /Werk, zzgl. Frachtkosten und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

II. Lieferfrist:

1. Angegebene Lieferfristen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie schriftlich als Vertragsfristen vereinbart wurden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist (Holschuld) oder Liefergegenstand das Werk verlassen hat (Versendungsschuld).

4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Verpackung und Versand:

1. Bei verpackter Ware ist die Verpackung üblicherweise im Preis enthalten. Verpackungen werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die ggf. für deren Entsorgung entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen. Ausnahme: Euro(Tausch)paletten. Diese sind vom Empfänger zu tauschen bzw. werden andernfalls in Rechnung gestellt.

2. Die Wahl des Versandweges und -mittels sowie des Spediteurs/Frachtführers erfolgt beim Versendungskauf durch uns nach· bestem Ermessen, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

IV. Abnahme und Gefahrenübergang:

Bei Anlieferung des Liefergegenstandes zu Lasten des Verkäufers (frei-Haus- Lieferung) hat der Besteller die Pflicht, das anliefernde Transportmittel unverzüglich zu entladen, sofern es innerhalb vereinbarter oder üblicher Entladezeit dort eintrifft. Durch verzögerte Abnahme entstandene Kosten, z. B. Standgelder, gehen zu Lasten des Bestellers.

V. Abrechnung und Abweichung

1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der gültigen Übung zulässig. Für die Abrechnung maßgebend ist das in unserem Werk sorgfältig durch Wiegescheine ermittelte Nettogewicht oder die durch den Spediteur bzw. Abholer ermittelte oder gegengezeichnete Stückzahl bei Abgang der Partie; bei Transport per Bahn das bei Abgang bahnamtlich festgestellte Gewicht sowie bei Verschiffung die Eichaufnahme der Abgangsstation.

VI. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen oder wenn sich der Liefertermin aufgrund von Umständen, die vom Besteller zu vertreten sind, um diesen Zeitraum verzögert. Preiserhöhungen müssen angemessen sein und den tatsächlich erhöhten Kosten für Material, Löhne, Frachten, Zölle und sonstige Nebenkosten entsprechen.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

Nach 6 Monaten sind sämtliche vertraglichen Ansprüche verjährt.

2. Ist die Ware fehlerbehaftet und ist auch eine verlangte Nachlieferung gescheitert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder wegen des Mangels Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte hatten wir nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu übereignen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der jeweiligen Weiterveräußerung unserer Liefergegenstände erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Von der Abtretung werden die nacheinander entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf in voller Höhe erfasst, jedoch nur bis zur Höhe unserer gesamten Forderung einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und/ oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten und/ oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

X. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skonto-Abzug zu erfolgen.

2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Verzugszinsen berechnen wir mit 5 % p. a. über jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtmäßigen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist das Werk/Lager, von dem aus die Lieferung durchgeführt werden soll.

2. Gerichtsstand ist Duisburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nicht richtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.